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Aktualisiert am 22.07.2008

    Der EU-Heimtierausweis

    Wer mit seinem Hund, seiner Katze in das europäische Ausland verreisen will, muss ab den 1.10.2004 einen Reisepass für sein Tier haben. Dabei handelt es sich um ein blaues Dokument, verziert mit dem Sternenbanner und dem Schriftzug der Europäischen Gemeinschaft, aus dem unter einer codierten Passnummer das Herkunftsland, der Halter, eine Beschreibung des Tieres mit Angaben über Rasse, Geschlecht und Geburtsdatum sowie einem Foto, Kennzeichen des Tieres wie Chipnummer und Datum des Implantats, Nummer und Datum der Tätowierung und besonders der Impfstatus des Tieres hervorgeht. Der Pass ist durch verschiedene Merkmale fälschungssicher gemacht. Er wird in zwei Sprachen ausgestellt, nämlich in englisch und in der Amtssprache des ausstellenden Mitgliedsstaates der Gemeinschaft. In Deutschland wird er also in Deutsch ausgestellt.

    Die notwendigen Angaben im Pass stellen damit zugleich die Mindestanforderungen klar, die ein Tier, das mit in das europäische Ausland genommen werden soll, erfüllen muss:

    Gleichgültig ob Hund oder Katze muss das Tier durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip identifizierbar sein. Die Kennzeichnungsnummer muss im Pass eingetragen sein.

    Gleichgültig ob Hund oder Katze muss das Tier einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut haben.

    Für Tiere mit deutschem Wohnsitz heißt das:

    Die letzte Tollwutimpfung muss mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt erfolgt sein oder als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach einer Schutzimpfung und höchstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt vorgenommen worden sein.

    Ausgestellt wird der Pass von einem Tierarzt oder einem Amtstierarzt.

    Grundlage der Veränderung ist die EG-Verordnung Nr. 998/2003*. In ihren Prämissen hebt diese hervor, dass die Harmonisierung des Rechts der Gesundheitsvorsorge im europäischen Tierreiseverkehr dient. Sie hebt hervor, dass Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien angesichts der neuen Regeln die jahrzehntelange praktisierte Quarantäne aufheben.

    Die Verordnung stellt klar, dass sie für Heimtiere gilt, die ihre Halter oder im Auftrag derselben eine andere Person während der Reise begleiten und die nicht verkauft oder an einen anderen Halter überführt werden sollen.

    Für die Reise nach Irland, Schweden und Großbritannien gelten allerdings andere Bedingungen. Hier müssen weitere und das heißt schärfere Anforderungen erfüllt werden.

    *REDULATION (EC) NO 998/2003 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of May 2003 on the animal health requirements applicable to the non.commercial movement of pet animals an amending Council Directive 92/65/EEC, in Official Journal of the European Union L 146/1 v. 13.6.2003

    Das soll am Beispiel Großbritannien gezeigt werden:

    The Pet Travel Scheme vom Juni 2004 verlangt für die Einreise nach Großbritannien, dass für die Pet Travel Scheme zugelassene Verkehrsunternehmen benutzt werden. Das gilt sowohl für die Schiffsroute als auch die Bahnroute als auch den Luftweg. Die Tiere müssen grundsätzlich einen Mikrochip haben. Die erforderlichen Impfungen müssen nach Einsetzen des Mikrochips erfolgt sein. Falls das Tier einen Mikrochip trägt, der nicht der ISO-Standard 11784 oder dem Anhang A der Norm 11785 entspricht, muss der Tierhalter ein Lesegerät stellen. Das Haustier muss gegen Tollwut geimpft sein, und zwar mit einem Impfstoff, der zur Verwendung im Vereinigten Königreich oder von der deutschen Regierung zugelassen worden ist. Frühestens nach der Impfung muss eine Blutprobe des Tieres entnommen und eine Blutuntersuchung gemacht werden, um den Nachweis darüber zu erhalten, dass die Tollwutimpfung angesprochen hat. Die Blutuntersuchung darf nur in einem vom Landwirtschaftlichen zugelassenen Labor durchgeführt werden. In Deutschland ist dazu das Institut der Virologie in Gießen bestimmt worden. Nach dem Bluttest beginnt eine Wartezeit von 6 Monaten, ehe das Tier nach Großbritannien gebracht werden darf. Innerhalb von 24-48 Stunden vor der Einreise muss das Tier dann noch von einem Tierarzt gegen Zecken und Bandwürmer behandelt werden. Alle erforderlichen Daten müssen im Pass festgehalten werden.

    Der europäische Gesetzgeber hat Übergangsregelungen geschaffen, die die weitere Verwendung von Dokumenten betrifft, die vor dem 1.10.2004 zum Zweck der Reise in das europäische Ausland ausgestellt wurden. Diese Dokumente können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden. Während einer Übergangsperiode von acht Jahren muss der vorgegebene Standard bei den Chip-Implantaten noch nicht eingehalten werden. So lange ist es, wie in England explizit geregelt, erlaubt, ein Lesegerät zu stellen. Der Mikrochip bei allen Tieren ist das angestrebte Ziel. Nur während einer Übergangszeit von fünf Jahren genügt die Identifizierung mithilfe eine Tätowierung. Danach sind grundsätzlich Mikrochips vorgeschrieben, er sei denn, ein Land lässt die Tätowierung als ausreichend gelten.

    Wie ist diese neue Regelung zu bewerten?

    Sicher dient sie der Tierseuchenbekämpfung und der Regulierung des unerwünschten Verbringens von Tieren von einem Mitgliedsland der Gemeinschaft in ein anderes. Zu denken ist dabei besonders an den Reiseverkehr mit gefährlichen Hundearten und den Reiseverkehr aus Ländern östlich der europäischen Union zu Handelszwecken. Die Abschaffung der Quarantäne bringt vor allen denjenigen Tieren Erleichterung, die wegen eines Umzuges ihrer Halter eine Störung der in unserer Rechtsordnung besonders geschützten Halter-Heimtierbindung erleiden mussten. Im Übrigen müssen die praktischen Auswirkungen erst einmal abgewartet werden.

    (auszugsweise von Helga Müller, Rechtsanwältin)


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